Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 22. Oktober 2026
Anbieter: Fabian Alwardt, handelnd unter „Sectorum“, Vor den Knäppen 14–16, 48231 Warendorf (im Folgenden „Sectorum“).
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Sectorum und seinen Kunden über die Einrichtung, die Betreuung und den Betrieb von Automatisierungen (im Folgenden „Module“) sowie damit verbundene Leistungen.
(2) Sectorum schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern sind ausgeschlossen.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Sectorum ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
(4) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: das angenommene Angebot, der Vertrag zur Auftragsverarbeitung, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von Sectorum gelten sieben Tage ab Ausstellung, soweit im Angebot nichts anderes steht.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot annimmt: durch Unterschrift, durch elektronische Unterschrift über den Angebotslink oder durch Bestätigung in Textform.
(3) Wer das Angebot für den Kunden annimmt, versichert, dazu berechtigt zu sein.
§ 3 Leistungen
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot. Sectorum richtet die dort genannten Module ein (Einrichtung), betreut sie im dort genannten Zeitraum (Betreuung) und stellt sie in diesem Zeitraum bereit (Betrieb).
(2) Die Einrichtung umfasst insbesondere die Aufnahme der Abläufe, die Anbindung an die im Angebot genannten Systeme des Kunden, die Einrichtung nach den Checklisten, Vorlagen und Regeln des Kunden, einen Testbetrieb, die Einweisung und die im Angebot genannte Dokumentation. Für die Einrichtung gilt Werkvertragsrecht.
(3) Die Betreuung umfasst Anpassungen der eingerichteten Module an geänderte Checklisten, Vorlagen und Regeln sowie Unterstützung bei Fragen zur Nutzung, montags bis freitags außer an Feiertagen in Nordrhein-Westfalen, per E-Mail und Telefon. Für die Betreuung gilt Dienstvertragsrecht. Neue Abläufe, weitere Module und die Anbindung weiterer Systeme gehören nicht zur Betreuung und werden gesondert angeboten.
(4) Der Betrieb der eingerichteten Module, also die Bereitstellung der Serverumgebung und der KI-Verarbeitung, ist für den im Angebot genannten Betreuungszeitraum im Preis enthalten. Den Betrieb danach vereinbaren die Parteien gesondert. Sectorum legt dafür rechtzeitig vor Ablauf des Zeitraums ein Angebot vor.
(5) Sectorum darf zur Leistungserbringung Dritte einsetzen, soweit § 9 eingehalten ist.
§ 4 Arbeitsweise und fachliche Verantwortung
(1) Sectorum liest Daten aus den Systemen des Kunden, legt Dokumente ab und bereitet Entwürfe, Listen und Zusammenfassungen vor. Sectorum bucht nicht, ändert keine Stammdaten in der Fachsoftware des Kunden und versendet keine Nachrichten ohne Freigabe durch den Kunden, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist.
(2) Die Module nutzen Verfahren der künstlichen Intelligenz. Ihre Ergebnisse sind Entwürfe und Vorschläge und können fehlerhaft oder unvollständig sein. Der Kunde prüft sie vor jeder Verwendung, insbesondere gegenüber Mandanten, Behörden und Gerichten.
(3) Sectorum erbringt keine Steuer-, Rechts- oder Prüfungsberatung und keine Hilfeleistung in Steuersachen. Die fachliche und berufsrechtliche Verantwortung für Beratung, Erklärungen, Prüfungen und Schriftverkehr bleibt beim Kunden.
§ 5 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde benennt eine fachlich zuständige Ansprechperson, stellt Checklisten, Vorlagen und Regeln bereit und gibt im Testbetrieb Entwürfe frei.
(2) Der Kunde verschafft die erforderlichen Zugänge zu Postfach, Ablage und Kanzleisoftware oder stellt die vereinbarten Exporte bereit. Dazu gehören auch Freigaben seines Administrators oder IT-Dienstleisters. Lizenzen für die eigenen Systeme hält der Kunde selbst vor.
(3) Kommt der Kunde seiner Mitwirkung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Dadurch entstehenden Mehraufwand kann Sectorum nach vorheriger Ankündigung gesondert berechnen.
§ 6 Übergabe und Abnahme
(1) Der Zeitplan ergibt sich aus dem Angebot.
(2) Nach dem Testbetrieb zeigt Sectorum dem Kunden die Fertigstellung der Einrichtung an (Übergabe). Der Kunde nimmt die Einrichtung ab, wenn sie im Wesentlichen wie vereinbart funktioniert. Unwesentliche Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Übergabe unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels in Textform widerspricht. Sectorum weist bei der Übergabe auf diese Frist und ihre Folge hin.
§ 7 Vergütung und Zahlung
(1) Es gelten die Preise des Angebots. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit im Angebot nichts anderes steht, sind 50 % der Vergütung für die Einrichtung mit Vertragsschluss und 50 % mit der Abnahme fällig. Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug zu zahlen.
(3) Ist der Kunde mit einer Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug, darf Sectorum nach Mahnung die Arbeiten und den Betrieb bis zum Zahlungseingang aussetzen.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 8 Mängel und Zusagen
(1) Weist die Einrichtung einen Mangel auf, beseitigt Sectorum ihn nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Der Kunde meldet Mängel in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung.
(2) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatz richtet sich nach § 11.
(3) Eine bestimmte Zeitersparnis schuldet Sectorum nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich zugesagt ist. Eine solche Zusage verpflichtet Sectorum, ohne gesonderte Vergütung nachzuarbeiten, bis das zugesagte Ergebnis erreicht ist. Angaben zu eingesparten Stunden in Berechnungen und Berichten sind Schätzwerte.
(4) Kein Mangel sind Störungen, die auf Änderungen des Kunden oder Dritter an Systemen, Vorlagen oder Datenformaten beruhen, auf Ausfällen von Drittanbietern (§ 12) oder auf einer Bedienung entgegen der Einweisung. Anpassungen daran erbringt Sectorum im Rahmen der Betreuung.
(5) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in den Fällen des § 11 Abs. 1.
§ 9 Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrags. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.
(2) Unterliegt der Kunde einer beruflichen Schweigepflicht, etwa als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder als Einrichtung im Gesundheits- und Pflegebereich, wirkt Sectorum als sonstige mitwirkende Person im Sinne von § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB mit. Sectorum ist die Strafbarkeit nach §§ 203 und 204 StGB bekannt. Sectorum verschafft sich von geschützten Geheimnissen nur Kenntnis, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, verpflichtet eingesetzte Personen in Textform zur Verschwiegenheit und zieht weitere Dienstleister nur unter den Voraussetzungen von § 62a Abs. 4 StBerG beziehungsweise § 50a Abs. 4 WPO hinzu.
(3) Diese Regelung dient auch der Erfüllung von § 62a Abs. 3 StBerG und § 50a Abs. 3 WPO.
§ 10 Datenschutz
(1) Soweit Sectorum personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor der ersten Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(2) Die Verarbeitung erfolgt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Sectorum verwendet Daten des Kunden und seiner Mandanten nicht zum Training von KI-Modellen.
§ 11 Haftung
(1) Sectorum haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Sectorum nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die Vergütung des betroffenen Auftrags.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Außer in den Fällen von Absatz 1 haftet Sectorum nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde Ergebnisse ohne die gebotene fachliche Prüfung verwendet hat (§ 4 Abs. 2).
(5) Für den Verlust von Daten haftet Sectorum nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung angefallen wäre.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Sectorum.
§ 12 Systeme und Leistungen Dritter
(1) Die Module arbeiten mit Systemen Dritter zusammen, insbesondere mit dem Mailprogramm (zum Beispiel Microsoft 365), der Kanzleisoftware (zum Beispiel DATEV), der Dokumentenablage und Schnittstellen zu deren Daten. Für deren Lizenzen, Kosten, Verfügbarkeit und Änderungen sind der jeweilige Anbieter und der Kunde verantwortlich.
(2) Ändert ein Drittanbieter Schnittstellen oder Bedingungen so, dass ein Modul nicht mehr wie vereinbart funktioniert, passt Sectorum das Modul im Rahmen der Betreuung an, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
§ 13 Rechte an Ergebnissen
(1) Ergebnisse, die mit den Modulen für den Kunden entstehen, etwa Entwürfe, Listen, Zusammenfassungen und Berichte, stehen dem Kunden zur uneingeschränkten Nutzung zu. Checklisten, Vorlagen und Daten des Kunden bleiben beim Kunden.
(2) An den eingerichteten Modulen erhält der Kunde für die Dauer des Betriebs ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung in seinem Unternehmen. Software, Prüflogiken, Anweisungen an die KI und das allgemeine Wissen von Sectorum bleiben bei Sectorum.
§ 14 Referenzen
Sectorum nennt den Kunden nur mit seiner vorherigen Zustimmung in Textform als Referenz. Ergebnisse ohne Namen des Kunden darf Sectorum nennen, wenn dies im Angebot vereinbart ist. Rückschlüsse auf Mandanten des Kunden sind dabei ausgeschlossen.
§ 15 Laufende Leistungen und Vertragsende
(1) Gesondert vereinbarte laufende Leistungen wie Betrieb und Betreuung richten sich nach der dort vereinbarten Laufzeit. Ist nichts vereinbart, können sie mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Nach Ende des Betriebs löscht Sectorum bei sich gespeicherte Daten des Kunden innerhalb von 30 Tagen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Einzelheiten regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Warendorf.
(4) Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.